Unsere vertraglichen Grundlagen für eine faire Zusammenarbeit.
Gerichtsstand: Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz der Koster AG Holzwelten in Arnegg, Gemeinde Gossau SG.
Die individuellen Angebote und Leistungsbeschreibungen gehen den VSSM-AGB vor. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag».
Optional zusätzlich vereinbart:
Soweit der Unternehmer Leistungen für Projektierung, Planung oder Bauleitung übernimmt, wird SIA Ordnung 102, resp. SIA Ordnung 108 als mitgeltend erklärt.
Für Entwurfs- und Planungsarbeiten gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarungen (SIA 102).
Funktionelle oder ästhetische Begutachtung, die über Handmustergrössen hinaus gehen, sind nach Aufwand zu vergüten. Für die gestalterischen und technischen Gesamtplanungen gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarung. Dazu gehören insbesondere:
Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Offertbeschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum:
Koster AG Holzwelten behält sich ausdrücklich vor, die ausgeführten Entwürfe, Konstruktionen und Arbeiten zu Marketingzwecken zu verwenden. Dies sowohl als Werbung in Bild oder Film in Zeitschriften jeglicher Art, Social Media oder auf der eigenen Homepage. Namentlich wird der Auftraggeber oder Bauherr nur mit dessen Zustimmung erwähnt.
Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren (Planung und Projektierungsvertrag, VSSM-Form 0420).
Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene Produkteverwendung (Nutzung) und leitet daraus die Anforderung an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Materialien, Funktionen, Klima, Schall, Brandschutz, Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw.
Als Basisanforderung gilt die private Nutzung. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung ist ausdrücklich zu verlangen.
Die empfohlene Raumluftfeuchte für Innenräume mit Behaglichkeit liegt bei 30–60 % LF. Die Produkte sind zur Nutzung mit Innenklima zwischen 30–60 % Leuchtfeuchte (LF) ausgelegt. Die Holzfeuchtigkeit ist direkt abhängig von der Luftfeuchtigkeit (Feuchtegleichgewicht). Bei 20 °C erhält Massivholz folgende Holzfeuchtigkeit (HF): 30 % LF ≈ 6 % HF, 60 % LF ≈ 12 % HF.
Leistungsbeschreibungen bzw. Ausschreibungstexte und Devisierungen enthalten die vollständige und korrekte Anwendungs-Fachplanung. Darin sind sämtliche bestellungsrelevanten Kriterien berücksichtigt und als Produkteeigenschaften abschliessend definiert. Eine Überprüfung der Fachplanung durch den Anbieter ist nicht möglich und findet nicht statt. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Ausschreibung und Fachplanung.
Dem Unternehmer sind gemäss SIA 118 Art. 5, 6 und 7 insbesondere Angaben zu machen über:
Offerten mit Leistungsbeschrieb werden aufgrund der Anforderungsdefinitionen der Bauherrschaft erstellt. Die Produkteeigenschaften werden dem Kunden klar deklariert.
Die Vertragspartner prüfen und klären individuell ab, ob die Produkte und deren Eigenschaften für die vorgesehene Nutzung geeignet sind und vereinbaren dies gegenseitig.
Das Erstgespräch und die erste Offerte des Produktelieferanten sind in der Regel kostenlos. Weitere Vorschläge, Beratungen, Abklärungen und Bereinigungen sind kostenpflichtig (Planungs- und Projektierungsvertrag) und sind gegenseitig zu vereinbaren.
Die Gültigkeit für Offerten beträgt 60 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist. Später eintreffende Bestellungen sind durch den Unternehmer bestätigen zu lassen.
Die Bauherrschaft ist dafür verantwortlich, dass ein gültiges Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept gemäss der Bauarbeiterverordnung (BauAV) vorhanden ist. Koster AG Holzwelten wird diesen Nachweis vor Arbeitsbeginn verlangen.
Die Bestellung und die zum Bestellzeitpunkt vorhandenen Kenntnisse und Informationen bewirken den Werkvertrag und bilden die Basis für beide Werkvertragspartner zur verbindlichen Vertragserfüllung.
Der Leistungsumfang basiert auf: Offerte, Auftragsbestätigung, Werkvertrag, Bau- und Terminplanung, Nachtragsofferten, Nachbestellungen (Werkvertragsergänzung) sowie mündlichen Angaben.
Erfordert eine Bestelländerung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.
Dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchs- und Etappierungskosten/-Spesen und Mehrleistungen werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet.
Werden gegenüber der Grundleistung abgegrenzt und separat ausgewiesen.
Materialpreise und Lohnkosten basieren auf den im Offertzeitpunkt gültigen Ansätzen gemäss gesamtschweizerischer Branchenkalkulation, Gesamtarbeitsverträgen, exkl. MWST.
Die Kosten sind dem Kunden regelmässig zu melden. Das Kostendach gilt als Information und nicht als verbindlicher Einheitspreis.
Die Teuerungsberechnung erfolgt direkt nach dem Index «Preisindizes ausgewählter Produkte für das Bauwesen» basierend auf dem «Schweizerischen Produzentenpreisindex», BfS/KBOB.
Weicht die auszuführende Gesamtmenge um mehr als +/- 20 % von der offerierten Menge ab, wird ein neuer Einheitspreis festgelegt auf der Preisbasis der Offerte. Im Vertrag nicht vorgesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage zu vereinbaren. Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet.
Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig:
| 30 % | bei Vertragsabschluss |
| 30 % | bei Montagebereitschaft |
| 30 % | nach Fertigstellung der Arbeit / Montage |
| 10 % | 30 Tage nach Schlussrechnungsstellung (Restbetrag) |
Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet.
Die Schlussrechnung wird innert 30 Tagen nach Bauabnahme erstellt. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Rechnungsprüfung und das Administrieren der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verlängern die Frist nicht.
Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen. Für nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 % auf die zur Zahlung fällige Summe verrechnet.
Sind im Leistungsverzeichnis keine anderen Masstoleranzen festgelegt, gelten die folgenden Toleranzen:
Mehrkosten infolge Nichteinhalten dieser Toleranzen werden dem Unternehmer vergütet.
Organisatorisch: Bestätigen der Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit. Die definitive Bestimmung und die Bestellung wird durch den Unternehmer in zweckmässiger Weise unterstützt. Die Produktionsplanung wird durch den Unternehmer gewährleistet.
Technisch: Grundbeschichtung oder Imprägnierung (für Bauteile mit Anschluss an Aussenklima), Verteilung innerhalb Baustelle, Baumontage sowie einmaliger Einbau. Zusätzliche Arbeitsgänge z.B. aus- und einhängen wegen nachfolgenden Bearbeitungen sind kostenpflichtig.
Organisatorisch:
Technisch:
Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft oder in Vertretung die Bauleitung zuständig. Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben voraus. Ist der Besteller in Verzug, hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.
Bauseitige Verzögerung durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten gehen voll zu Lasten des Bestellers. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.
Der Mittelwert liegt bei 9 % Holzfeuchte, der klimatisch bedingte Schwankungsbereich bei 6–12 %. Im Normalbereich der Luftfeuchtigkeit bei Wohn- und Arbeitsklima sind Holz und Holzwerkstoffe ohne besondere Vorkehrungen verwendbar. Andauernde Unter- oder Überschreitungen der Luftfeuchtigkeit unter 30 % bzw. über 60 % können zu Mängeln oder Schäden an Bauteilen führen.
Es sind möglichst ökologische Produkte zu verwenden. Produktdeklarationen werden dem Kunden übergeben. Naturprodukte verfügen grundsätzlich über stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese naturbedingten Differenzen sind zu erwarten und können nicht als Mängel bezeichnet werden.
Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Für die allgemeine Baustellensicherheit und Reinigung ist die Bauherrschaft verantwortlich. Für die einzelnen Arbeitsplätze sind die jeweiligen Lieferanten/Unternehmen verantwortlich. Die Entsorgung des eigenen Materials obliegt dem Lieferanten.
Alle vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren. Der verantwortliche Monteur nimmt mit der Bauherrschaft oder dessen Vertretung in jedem Fall das Werk nach Montagebeendigung ab und füllt das Abnahmeprotokoll des Unternehmers aus.
Sollte eine gemeinsame Abnahme nicht innert nützlicher Frist zustande kommen, vor allem wenn der Bauherr das Werk in Gebrauch nimmt, gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.
Mängel sind innert 5 Tagen dem Unternehmen schriftlich als Mängelrüge mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.
Mit der förmlichen Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes.
Die Rechte zur Behebung der Mängel sind: Instandstellung (Reparatur), Preisnachlass (Minderung), Rücktritt/Rückbau (Wandelung – nur in absoluten Ausnahmefällen möglich).
Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind. Schäden wegen zu tiefer oder zu hoher Luftfeuchtigkeit sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Garantiedauer beginnt automatisch ab Einbau bzw. ab Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag bzw. die Rechnung.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird. Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist nicht sichergestellt, kann er vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 OR). Die gelieferte bewegliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers (Eigentumsvorbehalt).
Revisionspläne, Reinigungsvorschriften und Produktanwendungsvorschriften werden der Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben. Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere der Belüftungs- und Befeuchtungsfunktionen.
Für Produkte im Aussenbereich oder in Nassräumen ist eine periodische Kontrolle der Oberfläche nötig (mindestens 1× pro Jahr). Aufgrund der klimatischen Verhältnisse kann es zu Verwitterung kommen. Charakteristische Erscheinungen wie lokales Abblättern des Anstriches oder Rissbildungen gehören zu den normalen Abnutzungserscheinungen und sind rasch durch einen Fachmann zu beheben.
Wenn eine Türe nicht ihrer bestimmungsgemässen Verwendung genutzt und bedient wird, liegt ein Fehlgebrauch vor und dadurch besteht kein Garantie- oder Haftungsanspruch mehr. Zu den häufigsten Fehlgebräuchen gehören:
Türelemente müssen regelmässig, mindestens einmal pro Jahr, auf deren Funktion und Gängigkeit geprüft werden. Eine Wartung darf nur durch geschulte Fachpersonen vorgenommen werden. Wenn dies nicht durch Koster AG Holzwelten durchgeführt wird, erlischt die Garantie.
Sicherheitsrelevante Türen sollten mindestens zweimal jährlich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden.
Für die regelmässige und fachkompetente Wartung, insbesondere für Funktionstüren die dem Personenschutz dienen (Notausgang, Brandschutz, Einbruchschutz oder Strahlenschutz), empfehlen wir den Abschluss eines Wartungs- und Servicevertrages. Wir verrichten die Wartung und den Türenservice fachgerecht und garantieren Ihnen eine verlängerte Lebensdauer Ihrer Türen.
In belüfteten und im Winter beheizten Räumen beträgt der Normalbereich der relativen Luftfeuchtigkeit 30–60 %. Andauernde Unter- oder Überschreitungen können zu Mängeln oder Schädigungen an Bauteilen führen.
Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung verantwortlich. Wartungsverträge werden empfohlen.
Für Produkteeigenschaften und Deklarationen werden folgende Regelungen vereinbart:
Stand: 2023 · Koster AG Holzwelten, Bächigenstrasse 12, 9212 Arnegg
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